EEG Jahresabrechnungen
Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (EEG), zuletzt geändert am 28. März 2009 sind Netzbetreiber verpflichtet die nachfolgenden Daten und Angaben zu veröffentlichen.
Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (EEG), zuletzt geändert am 28. März 2009 sind Netzbetreiber verpflichtet die nachfolgenden Daten und Angaben zu veröffentlichen.